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Verwendung einiger CEM-II-M-Zemente in Ingenieurbauten (ZTV-ING) ohne Zustimmung

Die Verwendung von CEM-II-M-Zementen bedarf in Bauwerken nach ZTV-ING aktuell der Zustimmung des Auftraggebers. Der VDZ setzt sich seit Langem dafür ein, dass sich das ändert. Mit der Neuausgabe der ZTV-ING entfällt der Zustimmungsvorbehalt für Zemente, die keine Anwendungszulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) erfordern. 

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) sehen in Teil 3 „Massivbau“, Abschnitt 1 „Beton“, unter 4 (7) vor, dass die Verwendung von CEM-II-M-Zementen nach DIN-Fachbericht 100 „Beton“, Tabelle F.3.2 der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Künftig wird der Zustimmungsvorbehalt – dann im Abschnitt 4.3 – nur noch für CEM II-M-Zemente gelten, die eine DIBt-Anwendungszulassung erfordern.

Freie Verwendung
Folgende CEM-II-M-Zemente können dann ohne Zustimmung des Auftraggebers in allen Expositionsklassen verwendet werden:

CEM II/A-M (S-D; S-T; S-LL; D-T; D-LL; T-LL; S-V; V-T; V-LL) 

 CEM II/B-M (S-D; S-T; D-T; S-V; V-T)

In Anwendungen ohne die Anforderung
XF2, XF4 kämen folgende Zementarten hinzu:

CEM II/A-M (S-P; D-P; D-V; P-V; P-T; P-LL)

CEM II/B-M (S-P; D-P; D-V; P-T; P-V)

Dies ist zumindest ein Fortschritt; wenngleich die Zemente, deren Leistungsfähigkeit in umfangreichen Zulassungsversuchen nachgewiesen wurde, weiterhin zunächst nur mit Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden dürfen. Der VDZ wird sich bei der Überarbeitung im Zusammenhang mit der Anpassung an die DIN 1045:2023 weiterhin dafür einsetzen, dass sich auch das ändert.

Zemente nach DIN EN 197-5
In der nächsten Ausgabe der ZTV-ING wird die Verwendung von Zementen nach DIN EN 197-5 Erwähnung finden.